Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften 2/2

RedenRalf KalichInneres

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7453

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7453

 

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zunächst einige Anmerkungen, die mittelbar mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Regelung des Thüringer Beamtenrechts zusammenhängen. Seit vergangener Woche sind Angestellte des Bundes und der Kommunen im Warnstreik, um die Arbeitgeberseite zur Vorlage eines Angebots aufzufordern. In dieser Woche streiken auch Beschäftigte in Nahverkehrsbetrieben, um ihren Forderungen in den Tarifverhandlungen mit dem kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen Nachdruck zu verleihen. Die Forderung der Beschäftigten und Gewerkschafter sind keine unangemessenen.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Statt immer wiederkehrender, anerkennender Worte über die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des öffentlichen Dienstes zu verlieren, wäre es angemessen, diese Anerkennung durch ernsthafte Verhandlungen und durch ein ernsthaftes Angebot auch zu untersetzen.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Meine Damen und Herren, die Geschichte der immer wieder angekündigten und eingeforderten Dienstrechtsreform ist eine vergleichbar lange, selbst aus Sicht dieser Landesregierung, die ja nicht gerade, um es positiv zu formulieren, für Schnellschüsse bekannt ist. Auch beim langen Zielen wird die Hand nicht ruhiger, dafür aber das Trefferbild diffuser. Vielleicht ist dies auch beim vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften so. Jedenfalls verweist die Landesregierung selbst darauf, dass 2009 eine redaktionelle Änderung an das Beamtenstatusgesetz vorgenommen wurde und nunmehr der zweite Schritt folgt. Aber auch dies warf seine Schatten schon lange Zeit voraus. Dazu gehört auch das im Sommer 2012 durch den DGB Hessen-Thüringen vorgelegte Eckpunkte-Papier zur Dienstrechtsreform in Thüringen. Darin formulieren der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften ihre Anforderungen wie folgt - mit Ihrer Genehmigung zitiere ich -: „Der öffentliche Dienst in Thüringen muss zukunftsfähig gemacht werden und modernisiert werden. Eine Verwaltungsmodernisierung muss zunächst eine umfassende Aufgabenkritik zur Grundlage haben. Eine Dienstrechtsreform soll das Beamtenrecht reformieren und bedarf deshalb einer gründlichen Analyse der Entwicklung des Beamtenrechts in der Bundesrepublik sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung und daraus abgeleitet einer klaren Zielstellung.“

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Ziel einer Dienstrechtsreform sind also die Verwaltungsmodernisierung, die Aufgabenkritik, eine gründliche Analyse, klare Zielstellungen und die Reform des Beamtenrechts am Ende. Eine Reform des Beamtenrechts liegt uns vor, mehr aber auch nicht. Das zeigt in der Tat die Schwächen des Entwurfs, dass er nicht einhergeht mit anderen notwendigerweise im Zusammenhang stehenden Fragen. Am Ende war die Koalitionsregierung wahrscheinlich nur noch froh darüber, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. In unserem Gespräch mit Personalvertretungen und Gewerkschaften glaubte keiner mehr daran, dass sich der Thüringer Landtag noch in dieser Legislatur mit einem Gesetzentwurf befassen wird, den der Thüringer Innenminister bereits im Januar 2012 für das Jahr 2012 ankündigte. Im Januar 2013 teilte der Thüringer Innenminister auf Antrag der Fraktion DIE LINKE dem Innenausschuss mit: Aufgrund des nicht unerheblichen Umfangs einer Dienstrechtsreform habe sich das Innenministerium entschieden, das Gesamtpaket in zwei Teile aufzuspalten, die Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes und der Thüringer Urlaubsverordnung sowie die Änderungen im Laufbahnrecht. Der Innenminister kündigte die Zuleitung der beiden Gesetzesvorhaben für das erste bzw. das zweite Halbjahr 2013 an. Im Februar 2014 wollte meine Fraktion doch noch einmal vorsichtig anfragen, wann der Landtag denn mit der Vorlage der Landesregierung rechnen könne. Innenminister Geibert war der Auffassung, man könne von einer Vorlage noch in dieser Legislaturperiode ausgehen. Entgegen aller Zweifel behielt er recht. Die SPD bekam einen Verfassungsschutz ohne Beirat und die CDU ihre Dienstrechtsreform. So einfach und schnell ist mitunter Politik, was allerdings keine Aussage über die Qualität beinhaltet.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Meine Damen und Herren, was diesem Gesetz fehlt, ist die grundlegende Analyse der Notwendigkeit eines gesonderten Dienstrechts für Beamte oder verfassungsrechtlich konkreterweise eine in die Zukunft gerichtete Debatte darüber, ob es sinnvoll und angemessen ist, an der Zweiteilung des Arbeits- und Dienstrechts im öffentlichen Dienst festzuhalten. Unabhängig einzelner bestehender Argumente, mit denen ich mich gern noch auseinandersetzen möchte, ist das Berufsbeamtentum Ausdruck eines obrigkeitsstaatlichen Staatsverständnisses und weniger von Gedanken einer Mitmach-Demokratie geprägt. Das wird auch im vorliegenden Gesetzentwurf deutlich. Das Beamtenrecht, so die Einbringer, soll an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst und damit zukunftsfähig gemacht werden. Die Landesregierung präzisiert dieses Ansinnen mit vier Zielen:

 

1. Stärkung des Leistungsprinzips,

 

2. Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes,

 

3. Förderung eines flexiblen Personaleinsatzes und der Mobilität der Beamten und

 

4. Stärkung der Verantwortung der personalführenden Stellen.

 

An keiner Stelle werden Ziele formuliert wie etwa Stärkung der Eigenverantwortung der Beamten, Ausbau der Mitbestimmung in dienstrechtlichen Angelegenheiten, Einbeziehung der Beamten bei der bevorstehenden Verwaltungsreform, Schaffung von Entwicklungsperspektiven für Beamte oder gerechte Anerkennung der von Beamten erbrachten Leistungen. Nein, diese Dienstrechtsreform ist eine Reform aus Sicht des Dienstherrn und verkennt somit die veränderten Rahmenbedingungen, dass Beamte nicht mehr das Werkzeug der öffentlichen Verwaltung sind, sondern Menschen mit Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie bereit sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses eigenverantwortlich für gesellschaftliche Belange einzusetzen und sich zu engagieren.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Ich will an dieser Stelle deutlich sagen, eine Kritik der Linken am System des Berufsbeamtentums ist keine Kritik an den Beamten selber.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Nur bieten das Berufsbeamtentum und die damit verbundenen Unterschiede zu Tarifangestellten oder Beschäftigten im privaten Sektor genügend Angriffsfläche für eine von Vorurteilen getragene Ablehnung von Beamten und des öffentlichen Dienstes in Gänze. Das zweigeteilte Arbeits- und Dienstrecht im öffentlichen Dienst hält DIE LINKE nicht mehr für zeitgemäß: Tarifauseinandersetzungen zwischen den Sozialpartnern auf der einen Seite, auf der anderen Seite entscheiden politische Mehrheitsverhältnisse über die Besoldungshöhe. Unterschiedliche Formen der Mitbestimmung bei das Dienstverhältnis und die Dienststelle betreffenden Angelegenheiten und unterschiedliche Kostenlasten zur sozialen Absicherung bei Krankheit und im Alter führen zu nicht begründbarer Ungleichbehandlung von Menschen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung und ihrer Aufgaben tätig sind. Das Beamtentum ist auch nicht geeignet, das Problem ungleicher Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik zu kaschieren oder gar zu lösen. Wie Unternehmen werben nun auch die Bundesländer bundesweit um ausgebildete Fachkräfte und bieten hierfür einmal mehr und einmal weniger attraktive Bedingungen. Verbeamtung, zeit- und inhaltsgleiche Tarifübernahme und rasche Regelbeförderung sind hier in der Tat zu beachtende Aspekte, bei denen Thüringen nicht punkten kann, zum Beispiel auch, weil eine Mehrheit sich im Landtag gegen eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifvertrages ausgesprochen hat oder weil sich mehr als 30 Prozent der Thüringer Polizeibeamten länger als zehn Jahre im Eingangsamt befinden und Lehrer nicht verbeamtet werden.

 

Aber es widerspricht dem föderalen Prinzip, wenn, anstatt das Ziel der Schaffung bundesweit einheitlicher Lebensverhältnisse zu verfolgen, die Bundesländer selbst bei der Ausübung staatlicher Aufgaben in Konkurrenz zueinander treten. Letztlich müssen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Wohnortwahl von im öffentlichen Dienst Beschäftigten oder Bediensteten vom Arbeitsinhalt und den örtlichen Lebensbedingungen abhängig ist, nicht aber von Entlohnung und Besoldung sowie von formell bestehender oder eingeschränkter Berufsperspektive. Das kann aber nicht durch Dienstrechtsreform und Beamtenstatus reguliert werden, sondern durch Einnahme- und Verteilungsgerechtigkeit in der Bundesrepublik. Nicht ohne Grund ist eine der Forderungen des DGB an die Thüringer Landespolitik, die der DGB am Dienstag öffentlich vorstellte, den Staat handlungsfähig zu erhalten. Und nicht ohne Grund fordern die Gewerkschaften weiterhin das volle Recht der Koalitionsfreiheit für Beamte, also das Recht, Arbeitsbedingungen mit dem Dienstherren zu verhandeln und in Verträgen festzuschreiben. Diese statusunabhängige Möglichkeit zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsverhältnisse soll zum Grundprinzip eines modernen Staatsverhältnisses gehören. Dies schließt die Frage des Streikrechts zwangsläufig mit ein. An dieser Stelle weiter zu denken, bringt uns der Frage nach zukünftigen Verbeamtungen ein Stück näher, denn in welchem Bereich ist die Verantwortung so groß, dass sich dieser die Bediensteten auch nicht nur zeitweise durch Streiks entziehen können sollen? Im Bereich der Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit, also bei Polizei und in Teilbereichen der Justiz, in allen anderen Bereichen erschließt sich die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit nicht, weder aus staatstheoretischer, demokratischer, sozialpolitischer, noch aus verwaltungsinterner Sicht. Im Umkehrschluss sollten wir dazu beitragen, dass den im öffentlichen Dienst tätigen Menschen eine Entlohnung und Arbeitsbedingungen, aber auch Entwicklungsperspektiven geboten werden, die der Verantwortung ihrer Arbeit und ihrer Leistung entsprechen. Die Zweiteilung im öffentlichen Dienst wird dem aber nicht gerecht.

 

Meine Damen und Herren, in der grundsätzlich geprägten Aussprache in erster Lesung eine Anmerkung zu einer in Thüringen sehr lebhaft diskutierten Frage, der nach der Zukunft der sogenannten politischen Beamten: Der Gesetzentwurf übernimmt hier im § 27 wortgleich die bisherige Regelung des § 48 Thüringer Beamtengesetz. Somit bleiben die in dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zur Abschaffung der politischen Beamten in Thüringen aufgeworfenen Fragen, und das, obwohl es zwischenzeitlich hieß, auch in CDU-Kreisen bis hin zum Innenminister hier im Plenum, dass die Frage der Reduzierung der Anzahl der politischen Beamtenfunktionen auf der Agenda stünde und sowohl vom Innen- als auch vom Finanzministerium geprüft werden.

 

Der Präsident der Landespolizeidirektion unterliegt weiterhin dem faktisch politischen Durchgriff der Regierungsebene, indem das Problem der jederzeitigen Entlassung ohne Nennung von Gründen über ihm schwebt. Aber genau das ist aus Demokratiegründen das Problem, ebenso wie der direkte politische Durchgriff auf den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Problem darstellt, ganz abgesehen davon, dass das Amt selbst das Problem darstellt, wie ich im letzten Tagesordnungspunkt aufgezeigt habe. Es bleibt dabei, in Thüringen werden die Funktionen von politischen Beamten nicht gebraucht. Dafür gibt es andere Lösungsmodelle. Das hat der Linke-Gesetzentwurf aufgezeigt. Die Leitungsfunktionen bei der Polizei können zeitlich befristet in einem Rotationsprinzip an qualifizierte Lebenszeitbeamte vergeben werden. Die in § 27 des Entwurfs des Thüringer Beamtengesetzes genannten Beauftragten könnten in Wahlfunktionen vom Landtag bestimmt, umgestaltet werden, was der demokratischen Legitimation und Akzeptanz dieser Funktionen und ihrer Inhaberinnen guttun würde. Dass die Beauftragten-Funktionen noch ausgebaut werden müssen im Sinne von unabhängigen Anlaufstellen und Ombudspersonen, ist noch ein anderes Thema, das sich daran anschließt.

 

Wenn man diese konsequenten Schritte die Abschaffung der politischen Beamten in Thüringen gehen würde, dann hätte sich die Frage des einstweiligen Ruhestands und der Anrechnung von Bezügen, Stichwort Verbot von Doppelalimentierung, gelöst. Nach der faktischen Nichtlösung des Problems wirkt die Verschärfung der Anrechnungsvorschriften, auch wenn dies ein ganz kleiner Schritt in die richtige Richtung ist, wie halbherziger Aktionismus und ein Tropfen auf den heißen Stein.

 

Meine Damen und Herren, wir werden in den nächsten Wochen die Aufgabe haben, den Gesetzentwurf in seinen vielfältigen Detailregelungen zu prüfen und die eine oder andere Diskussion noch führen müssen, auch zu Themenstellungen, die bislang im Gesetz ausgeblendet sind, wie etwa einer neuerlichen Altersteilzeitregelung. Aber auch die Bindung an Regelungen in anderen Ländern ist zu diskutieren, wenn damit Bedienstete in Thüringen gegenüber der jetzigen Rechtslage eine Verschlechterung erfahren bzw. bei beteiligungsfreien Abordnungszeiträumen oder der Verlängerung der Probezeit. Thüringen hätte gut daran getan, sich an anderen Ländern zu orientieren, als es um die Verbesserung von Arbeitsbedingungen ging. Aber da war die Landesregierung weniger entschlussfreudig.

 

Nicht umhinkommen werden wir um eine Anhörung der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten. Ich gehe davon aus, dass auch die Koalitionsmehrheit sich einer solchen in mündlicher Aussprache nicht verschließen wird. Dann wird sich zeigen, ob, wie angekündigt, gute Arbeit und mehr Mitbestimmung bei einem der derzeitigen Koalitionspartner tatsächlich auf der politischen Agenda weit oben stehen, wie am Dienstag in einer Pressemitteilung mitgeteilt und verkündet wurde. Danke schön.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

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