Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften 1/2

RedenRalf KalichInneres

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7452

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7452

 

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, werte Zuschauer auf der Zuschauertribüne oder an den Monitoren! Bevor ich in meine Rede einsteige, Herr Minister, möchte ich ganz einfach noch einmal darauf hinweisen, dass die Zwickauer Zelle des NSU Thüringer waren.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Wir sollten auch dabei bleiben, das gehört zur Wahrheit gegenüber den anderen Bundesländern.

 

Meine Damen und Herren, bereits vor einem Monat diskutierte der Thüringer Landtag über die Zukunft der Thüringer Version des Inlandgeheimdienstes, denn um einen solchen handelt es sich, wenn Politiker und andere gewöhnlich und euphemisch zugleich über den Verfassungsschutz reden. Es ist naheliegend, dass zwischen der Vorlage des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der uns ja in der letzten Landtagssitzung in der Drucksache 5/7327 beschäftigte, und der sich zeitlich anschließenden Vorlage des Entwurfs der Landesregierung ein Zusammenhang besteht. Möglicherweise hätte es den zweiten ohne den ersten nicht gegeben, aber vielleicht war es genau das Ziel der Grünen-Fraktion, die Landesregierung aus CDU und SPD zu einem Kompromiss zu treiben, ein Kompromiss, der lange Zeit als undenkbar galt. Nun liegt er auf dem Tisch und man ahnt, warum die SPD lieber noch schnell einen Erfolg ihrer Kompromiss- oder Leidensfähigkeit verkündet, aber auf gar keinen Fall darauf warten wollte, unter den Bedingungen veränderter Konstellationen im Herbst Verfassungsschutz neu zu denken und schließlich auch bürgerrechtsfreundlich, demokratisch und vor allem geeignet in Thüringen zu etablieren.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Aber das hätte vorausgesetzt, unter dem Begriff „Verfassungsschutz“ nicht einen Geheimdienst zu verstehen, sondern im Prinzip das Gegenteil, eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung für den Schutz der Demokratie mit den Mitteln der Demokratie wahrgenommen durch zivilgesellschaftliche Akteure bei Unterstützung staatlicher Institutionen. Weder der Gesetzentwurf der Grünen noch weniger der der Landesregierung schlagen auch nur im Ansatz eine solche Denkrichtung ein. Beide Entwürfe haben aber auch noch eine zweite Gemeinsamkeit. Auch diesen Gesetzentwurf haben wir zuallererst dahingehend lesend überprüft, ob sich an irgendeiner Stelle auch nur der Ansatz einer nachvollziehbaren Begründung für die Notwendigkeit eines Inlandgeheimdienstes finden lässt. Aber das ist bei den Grünen wie auch bei der Landesregierung Fehlanzeige. Der Gesetzentwurf geht einfach davon aus. Nicht einmal bei den Alternativen sind CDU und SPD geneigt, die ersatzlose Abschaffung des Dienstes zu benennen. Ich sage Ihnen auch, warum sie dies nicht tun. Sie müssten sich dann selbst mit der Frage auseinandersetzen, warum Sie an einem solchen Amt mit der Befugnis zur Bespitzelung festhalten, und Sie haben Angst, selbst keine Antwort liefern zu können. Sie müssten schließlich auch zwei Drittel der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland überzeugen, die nach Umfrage kein Vertrauen in eine solche Behörde haben. In den neuen Bundesländern sind dies sogar 77 Prozent. Sie sollten darüber nachdenken, welche historischen Gründe für diese Differenz infrage kommen könnten.

 

Aber dessen ungeachtet und unabhängig einer grundsätzlichen Fragestellung behaupten Sie im ersten Vorsatz Ihrer Vorlage, mit Ihrer Genehmigung zitiere ich: „Der Verfassungsschutz in Thüringen bedarf einer grundlegenden Neuausrichtung.“ Dann sagen Sie weiter, dass sich der Änderungs- und Reformbedarf aus der Aufklärung der Vorgänge in den 90er-Jahren im Zusammenhang mit der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund zeigt. Allein diese Formulierung zeigt schon, dass Sie in den vergangenen Jahren öffentlich diskutierte Kritik an den Verfassungsschutzbehörden überhaupt nicht verstanden haben. Aber darauf möchte ich an dieser Stelle gar nicht weiter eingehen. Denn die absolute Zumutung ist, wie Sie diese notwendige Änderung beschreiben. Sie schreiben als Regelungsbedürfnis wörtlich, ich zitiere: „Es bedarf gesetzlicher Regelungen, die den Verfassungsschutz noch besser in der Mitte der Gesellschaft positionieren.“ Bei Lösungen schreiben Sie davon, den Verfassungsschutz, auch das ist ein Zitat „in der Mitte der Gesellschaft zu verankern“. Glauben Sie tatsächlich, eine Institution wie den Verfassungsschutz durch Gesetz in der Gesellschaft verankern zu können und der Tatsache der vollständigen Delegitimierung des Inlandgeheimdienstes in einigen Änderungen hier und da zu begegnen? Ich will Ihnen einmal ein Zitat aus einem Wahlprogramm vorlesen, in dem konsequent die gemachten Erfahrungen verarbeitet und zu Ende gedacht worden sind. Von wem es stammt, sage ich am Ende. Ich zitiere: „Das Landesamt für Verfassungsschutz hat im Bereich der Beobachtung und Bekämpfung des Rechtsextremismus versagt. Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern hat erhebliche Zweifel an der Reformierbarkeit und den Möglichkeiten zur demokratischen und rechtsstaatlichen Kontrolle der Inlandgeheimdienste aufkommen lassen. Wir treten daher für eine klare Zäsur ein. Es ist Zeit, den Verfassungsschutz in seiner jetzigen Form als Inlandgeheimdienst abzuschaffen.“ Zitat Ende. Der Titel des Wahlprogramms, jetzt wird es einigen aufgehen, heißt „Jetzt ist alles drin. Wir bringen Bayern ins Gleichgewicht.“ und wurde von den Delegierten des 65. Ordentlichen Landesparteitages der SPD Bayern im Mai 2013 in Augsburg beschlossen. Und was macht die SPD in Thüringen? Sie erzählt uns etwas von der Positionierung des Geheimdienstes in der Mitte der Gesellschaft und verbindet die Frage nach den Konsequenzen für den Inlandgeheimdienst Verfassungsschutz mit Fragen der Dienstrechtsreform. Allein der Gedanke, dass in Thüringen eine Geheimdienststruktur und Geheimdienstbefugnisse zwischen zwei Parteien offenbar als verbundenes Geschäft mit sachfremden Themen ausgehandelt werden, zeigt, wie notwendig ein Politikwechsel in diesem Land ist.

 

Meine Damen und Herren, dass Geheimdienst drin ist, wo Verfassungsschutz drauf steht und sich auch nach einer etwaigen Annahme dieses Gesetzentwurfs, vor der uns eine Mehrheit dieses Hauses zu gegebener Zeit bewahren sollte, daran nichts verändern wird, möchte ich beispielhaft an einigen vorgeschlagenen Änderungen veranschaulichen, die uns hier als Neuausrichtung angeboten werden. Bislang war es gesetzliche Aufgabe des Landesamts für Verfassungsschutz, zuständigen Stellen zu ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren usw. usf. zu treffen. Zweck der neuen Organisationseinheit soll es nach Auffassung der einbringenden Landesregierung sein, bereits das Entstehen von Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sein werden, vorzubeugen. Das heißt, das Amt für Verfassungsschutz - man beachte die Namensänderung - soll nicht gegen die Bestrebungen selbst agieren, sondern auch gegen deren Entstehung in der Zukunft, so legt es § 1 Abs. 1 Satz 2 nahe. Eine Bestätigung erfahren wir dann in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Danach sollen die nachrichtendienstlichen Befugnisse - also geheimdienstliche Spitzelei - dann zum Einsatz kommen, wenn dadurch Erkenntnisse über, im Sinne des Verfassungsschutzes gefährliche Bestrebungen gewonnen werden können, aber auch die zur Erforschung solcher Erkenntnisse notwendigen Quellen gewonnen werden können. Übersetzt heißt das also, das Amt für Verfassungsschutz darf in Bestrebungen spitzeln, die sie bereits als gefährlich ausgemacht hat und dort wo sie glaubt, Erkenntnisse zu gewinnen, die erst belegen könnten, dass eine Bestrebung gefährlich im Sinne des Verfassungsschutzes ist. Was, meine Damen und Herren, ist das anderes als eine Überwachung von politischen Aktivitäten weit im Vorfeld tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit von Bestrebungen oder Aktivitäten? Das ist zusammen genommen mit der Zweckbestimmung in § 1 des geplanten Amts für Verfassungsschutz die Berechtigung zur Ausforschung, ohne eines einer Prüfung nach rechtsstaatlichen Kriterien standhaltenden Verdachts. Die Formulierung in Satz 3 § 1 Abs. 1, die offenbar Anlass für die etwas hysterische Pressemitteilung der Deutschen Polizeigewerkschaft gewesen ist, ist vor diesem Hintergrund allenfalls billige Lyrik, aber keinesfalls eine Beschränkung des Einsatzes der nachrichtendienstlichen Befugnisse.

 

Auch keine wirksame Beschränkung nehmen Sie bei den nichtnachrichtendienstlichen Befugnissen in den §§ 10 bis 12 vor. Zunächst schaffen Sie Klarheit, indem Sie die nachrichtendienstlichen Mittel abschließend aufzählen, aber auch alles aufgenommen haben, was der geheimdienstliche Instrumentenkasten hergibt. Unverzichtbar sind nach Ansicht der Einbringer auch in Zukunft die sogenannten Vertrauensleute, warum, erfahren wir aber auch an dieser Stelle nicht, es wird einfach vorausgesetzt. Dass das nicht ganz problemlos ist, ist der Landesregierung durchaus bewusst, finden sich doch einige Regelungen, die den Einsatz von V-Leuten irgendwie reglementieren sollen. Zum Beispiel sollen keine Personen eingesetzt werden, für die die Geld- und Sachzuwendungen überwiegende Lebensgrundlage auf Dauer sind. Es kommt auf den Einzelfall an, was das konkret heißt.

 

Nun formuliert der Gesetzentwurf in § 12 Abs. 4 weiter, ich zitiere: „Beim Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewehrspersonen dürfen keine Straftaten begangen werden.“ Dass diese Passivsatzkonstruktion nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass Vertrauensleute nur dann als solche geführt werden dürfen, wenn sie keine Straftaten begehen, wird dem aufmerksamen Leser in Absatz 5 desselben Paragraphen offenbar klar. Dort heißt es, ich zitiere: „Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vertrauensleute rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten.“ Dass es hier auch die Es-kommt-auf-die-Information-an-Ausnahme gibt, versteht sich fast schon von selbst. Es geht um einen Geheimdienst.

 

Andere Fragen drängen sich bei der Formulierung auf: Warum nur Straftaten von erheblicher Bedeutung? Warum erst nach Eintritt der Verwirklichung eines Straftatbestandes, nicht aber zur Verhinderung der Straftat?

 

Zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in Ihrem Gesetzentwurf möchte ich noch zwei Anmerkungen machen, die das einem Geheimdienst feindliche Verhältnis zu Grundrechten und Grundprinzipien der repräsentativen Demokratie offenbaren. So soll der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dann unzulässig sein, wenn „allein Kenntnis aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“, erlangt werden würden. Da es also praktisch ausreicht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass nur eine Information jenseits des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung erlangt werden könne, ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in der Praxis immer zulässig. Das heißt de facto, den verfassungsrechtlich garantierten und vor dem staatlichen Zugriff unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt es für den Geheimdienst nicht und soll es für das künftige Amt für Verfassungsschutz auch nicht geben.

 

In § 10 Abs. 2 entwickeln Sie die bisherige Regelung des § 5 Abs. 4 dezent fort. Zukünftig wird, wenn ein Mitglied des Thüringer Landtags Ziel des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ist, bereits vorab informiert werden. Völlig unberührt zeigen Sie sich hier von den zwischenzeitlich ergangen Verfassungsgerichtsentscheidungen, die Ihnen nicht folgenlose Informationspflichten an Geheimnisträger auferlegen, sondern enge Grenzen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen Parlamentarier an sich setzen. Ein grundrechtstreuer und demokratiefester Gesetzentwurf hätte an dieser Stelle die verfassungsrechtlichen Grenzen klar definiert, anstatt diese zu verschweigen, aber möglicherweise wäre es dann keiner, der die Fortsetzung geheimdienstlicher Tätigkeit ermöglicht.

 

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf trifft im § 2 Regelungen zur Kontrolle der Tätigkeit des geplanten Amtes für Verfassungsschutz. Dazu soll eine Stabsstelle Controlling eingerichtet werden, die dem Präsidenten berichtet. Über die bereits erwähnte Ausnahme bei der Führung von straffälligen V-Leuten, also über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit einer V-Person, die eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, entscheidet der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz. Der Präsident entscheidet auch über das Belauschen von in Wohnungen nicht offen gesprochenen Worten. Nun kontrolliert die Stabstelle Controlling also in diesen Fällen den Präsidenten und berichtet ihm über das Prüfergebnis, der wiederum über die Folgen entscheidet. Denn laut Gesetzentwurf hat die Stabsstelle keine weiteren Befugnisse. Nicht einmal gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission hat sie ein gesondertes Informationsrecht oder eine gesonderte Informationspflicht. Sie ist weniger eine wirksame Kontrollinstitution der Arbeit eines Geheimdienstes, sondern ein Hilfsorgan für den Präsidenten des Amtes, damit dieser die Einhaltung des Gesetzes in seinem Amt sicherstellen kann, immerhin eine Konsequenz aus den vorliegenden Erkenntnissen der letzten Jahre, wenn auch nach wie vor keine im bürgerrechtlichen Sinne beruhigende.

 

So soll die parlamentarische Kontrolle lediglich aufgehübscht werden. Der Grundsatz der Geheimhaltung der Kontrolle bleibt fortbestehen und damit auch die Unmöglichkeiten der demokratischen und öffentlichen Kontrolle. Aber hier wiederhole ich mich gern. Dies ist ausdrücklich kein Vorwurf an die Verfasser des Gesetzentwurfs, denn ein Geheimdienst der demokratisch, das heißt auch öffentlich, kontrolliert wird, ist kein Geheimdienst.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Es schließt sich einfach aus.

 

Meine Damen und Herren, denselben Grundwiderspruch bekommen Sie auch bei dem Fortbestehen des Trennungsgebots nicht aufgelöst und es gibt gute Gründe, am Trennungsgebot festzuhalten. Denn das Trennungsgebot meint nicht allein eine rein organisatorisch strukturelle Trennung von Überwachung und Repression, es meint vor allem, dass Menschen durch den Staat nicht ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für Straftaten einer Überwachung aufgrund ihrer politischen Betätigung unterzogen werden und im Ergebnis freiheitsbeschränkenden Repressivmaßnahmen unterzogen werden dürfen.

 

Dies aber passiert dann, wenn zwar organisatorisch und personell die Trennung zwischen Geheimdienst und Polizei aufrechterhalten wird, der Informationsfluss aber weitestgehend barrierefrei ermöglicht ist. Genau das aber schafft der vorliegende Gesetzentwurf. Zum einen schafft er die gesetzliche Grundlage für die bereits seit dem Jahr 2007 existierende Thüringer Informationsauswertungszentrale von Polizei und Verfassungsschutz. Mit der TIAZ wurde seit Jahren schon der Informationsaustausch zwischen dem Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz und dem LKA instrumentalisiert und das Trennungsgebot de facto ausgeblendet. Eine neue Qualität kennt der vorliegende Gesetzentwurf aber dennoch. Bislang hatten ausweislich der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3083 die Bediensteten der TIAZ keinen Zugriff auf Dateien der jeweils anderen Behörde. Dies soll sich nach dem Willen der Landesregierung nunmehr ändern.

 

Entsprechend § 14 des Entwurfs sollen das Amt für Verfassungsschutz und deren Behörden, unter ihnen auch Polizeibehörden des Landes, gemeinsame Dateien projektbezogen führen können. Damit ist in der Konsequenz das Trennungsgebot nahezu vollständig aufgehoben. Lediglich ein struktureller Anschein findet sich noch in der Tatsache der eigenständigen Organisationseinheit und dem Verbot der Angliederung an die für Polizei zuständige Abteilung in Innenministerium in § 2 Abs. 2.

 

Meine Damen und Herren, kritisch zu hinterfragen sind auch die erweiterten Befugnisse bei der Ermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Arbeitsförderung oder die Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsprüfungen, etwa nach dem Waffengesetz. Diese beiden Beispiele zeigen die scheinbar im Einzelfall und nachträglich mitunter nachvollziehbaren Begehrlichkeiten, über Menschen ein umfassendes Bild zu besitzen, um Gefahren zu begegnen, bevor sie tatsächlich entstehen. Doch der Preis dafür ist eine an Freiheiten beschränkte Demokratie. Und dieser Preis ist zu hoch.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Er ist auch nicht notwendigerweise zu entrichten, um Gefahren präventiv zu begegnen. Denn die Erfahrungen der vergangenen Jahre und die Aufklärungsarbeit in den Untersuchungsausschüssen haben zweierlei gezeigt:

 

Erstens: Der gesellschaftlichen Gefahr des Neonazismus hätte frühzeitig und wirksam begegnet werden können, wenn zivilgesellschaftliche Bürgerbündnisse und antifaschistische Gruppen ernst genommen worden wären

 

(Beifall DIE LINKE)

 

und sie eine Unterstützung erfahren hätten, statt sie mit der Keule der unsäglichen Extremismustherorie zu diskreditieren und ihre wichtige Arbeit zu behindern.

Zweitens: Das Gefahrenabwehr und das Strafprozessrecht hätten - die notwendige Sensibilisierung der Akteure vorausgesetzt - ausgereicht, um neonazistische Straf- und Gewalttäter sowie deren Aktivitäten aktive Unterstützer rechtsstaatlich zu verfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis zieht der Gesetzentwurf die falschen Schlüsse.

Wir kritisieren auch grundsätzlich den Gesetzentwurf der Grünen…

 

 

Vizepräsidentin Dr. Klaubert:

 

Herr Abgeordneter Kalich, die Zeit ist zu Ende. Einen Satz noch.

 

 

Abgeordneter Kalich, DIE LINKE:

 

Ja. Wir kritisieren auch grundsätzlich den Gesetzentwurf der Grünen, aber wir sind der Meinung, dass er eine wesentlich bessere Arbeitsgrundlage bilden würde, um im Ausschuss sachgerecht darüber zu diskutieren. Danke schön.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Dateien